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AGB


I. Der Auftrag wird unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu den nachstehenden Bedingungen erteilt.
Dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen

II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten richtig und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.

Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens, unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg auszuführen.

Der Auftrag beginnt, wenn das Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr zum Betrieb oder nach Abschluss der Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen Einsatz (Anschlussfahrt).

2. Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem Unfall- oder Pannenort nahegelegenes Gelände eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.


3. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftagnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden.


4. Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers liegt, bzw. der Auftraggeber das Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers bzw. Hilfesuchenden nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer darüber hinaus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu.

III. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Erhalt der Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, sofort zur Zahlung fällig.


2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.


3. Im Falle eines Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

VI. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Wird das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist des Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.


2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes oder von Verwahrungskosten in Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur Durchführung des Pfandverkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben/Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig, soweit eine neue Anschrift über das Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

V. Haftung
1. Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.


2. Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Hauptpflichten. Gleiches gilt bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden.


3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm oder dem ADAC unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.


4. Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig; so stellt der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadenersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VI. Schlichtungsstelle
Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende geltend, dass
a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet
oder
b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden oder des Auftragsnehmers auf eine gütliche Einigung der Sache hin.


Der Antrag ist schriftlich
im Falle a) binnen eines Monats nach Rechnungserteilung,
im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des Auftragsgegenstandes unter genauer Darlegung der Beanstandung einzureichen.


Der Rechtsweg wird durch Anrufung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.


Fassung vom Juni 2008

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